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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Angebot, Angebotsunterlagen, Geltung der VOB
  1. Unsere Angebote sind freibleibend, d. h. sie sind nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes.

  2.  In Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentum und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

  3. Übernehmen wir aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Kunden auch Verlegung, Einbau oder Montage von Baumaterialien oder Bauelementen, ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Vertragsgrundlage mit dem Kunden; wir bieten unseren Kunden (Unternehmern nur auf Anforderung) Einsicht n die Vertragsbedingungen der VOB/B und ggf. die technischen
    Vorschriften der VOB/C an.

§ 2 Preise
  1. Unsere Preise verstehen sich ab Lager ausschließlich Verpackung und Transport. Der Abzug von Skonto und sonstigen Rabatten bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

  2. Gilt nur für Unternehmer: Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Lieferung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

  3. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn es nach Abschluss des Vertrages zu Kostenerhöhungen oder -senkungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Änderungen der Fracht-, Versand- und Versandnebenkosten oder Materialpreise kommt. Dies werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Kaufpreises, steht dem nicht unternehmerischen Kunden ein Kündigungsrecht zu.

  4. Angebotspreise setzen, wenn nichts anderes vereinbart ist, volle Ladung und Ausnutzung des vollen Ladegewichtes des jeweiligen Transportmittels voraus. Werden Teillieferungen oder wird die Auslieferungen durch Triebwagen verlangt, gehen Mehrkosten zu Lasten des Kunden.

§ 3 Rücktritt
  1. Wir sind berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten, wenn

    – aufgrund eines von uns nicht zu vertretenden Umstandes ein eigener Einkauf des Kaufgegenstandes nicht vertragsgemäß möglich ist.
    – der Lieferung mit zumutbaren Aufwendungen nicht zu überwindende Leistungshindernisse entgegenstehen.

  2. Bei Vorliegen eines der vorgenannten Fälle werden wir den Kunden unverzüglich hiervon informieren, den Rücktritt erklären und unverzüglich erhaltene Gegenleistungen an den Kunden erstatten.

§ 4 Zahlungsbedingungen
  1. Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar. Zielkauf bedarf stets einer besonderen schriftlichen Vereinbarung, ohne eine solche ist der Kaufpreis sofort fällig. Bei Bezahlung durch Wechsel oder Scheck (was vorher vereinbart sein muss) ist der Kunde auch zur Übernahme von jeglichen Diskont- und Wechselspesen etc. verpflichtet.

  2. Gilt nur für Unternehmer: Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von drei Kalenderwochen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Wir werden den Kunden mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.

  3. Gilt nur für Unternehmer: Verzug tritt auch ohne Mahnung spätestens dann ein, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Kalenderwochen, gerechnet ab dem Datum der Lieferung zahlt.

  4. Im Fall einer ersten Mahnung entsteht eine Gebühr i.H.v. Euro 2,50, bei wiederholter Mahnung i.H.v. Euro 5,00, bei einer dritten Mahnung i.H.v. Euro 10,00 zzgl. Verzugszinsen.

  5. Im Falle der Stundung des Kaufpreises ist dieser in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen zu verzinsen.

  6. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Kunden z. B. Zahlungsverzug, Scheck oder Wechselprotest, sind wir berechtigt, alle offenstehenden auch gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel, Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. In einem solchen Falle entfallen eventuell vereinbarte Skonti und Rabatte.

  7. Erfolgen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen nicht fristgemäß, so können wir nach Mahnung vom Vertrag zurücktreten oder weitere Lieferungen und Leistungen ablehnen und Ansprüche wegen Nichterfüllung geltend machen.

  8. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind oder es sich um Rückabwicklungsansprüche aus einem gemäß § 355 BGB widerrufenen Vertrag handelt. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist oder es sich um Rückabwicklungsansprüche aus einem gemäß § 355 BGB widerrufenen Vertrag handelt. Ein Zurückbehaltsrecht kann nur aus demselben Vertragsverhältnis hergeleitet werden, aus dem unser Anspruch geltend gemacht wird. Dabei wird auf den einzelnen Kauf nicht auf eine eventuelle Zusammenfassung in einer Rechnung abgestellt.

§ 5 Lieferung
  1. Lieferung frei Baustelle bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schweren Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden oder einer von ihm beauftragten Person die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Kunden berechnet. Wird das Abladen der gelieferten Ware aufgrund getroffener Vereinbarungen von uns oder unserem Beauftragten durchgeführt, so wird am Fahrzeug abgeladen. Beförderung in den Bau findet nicht statt. 

  2. Bei Lieferung spätestens jedoch vor dem Einbau/Verarbeitung ist unsere Ware nochmals zu prüfen.

  3. Bei unberechtigter Nichtabnahme der gelieferten Ware gehen Kosten und Schäden zu Lasten des Kunden. Rücksendungen gelieferter Waren werden ohne unsere vorherige Zustimmung nicht angenommen.

  4. Bei Zufuhr von Waren berechnen wir je Anlieferung eine Frachtpauschale. Bei Kranentladungen berechnen wir – je Entladevorgang – eine Kostengebühr. Für Paletten stellen wir ebenfalls eine Gebührenrechnung. Für Paletten, die in einwandfreiem Zustand frei Lager zurückgegeben werden, schreiben wir den Paletteneinsatz abzüglich einer Benutzungsgebühr gut. Die jeweils gültigen Gebührensätze machen wir per Aushang in unserem Geschäftslokal bekannt. Auf Anforderung senden wir Ihnen dieses Gebührenblatt auch zu. Änderungen der Gebühren- und Kostenpauschale behalten wir uns vor. Alle weiteren Dienstleistungen werden in Rechnung gestellt. 

    Fliesen und Bestellware sind von der Rückgabe ausgeschlossen. Bei Rückgabe von einwandfreier Lagerware werden Rücknahmekosten berechnet.

§ 6 Lieferzeit

Von uns angegebene Lieferzeiten gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstlieferung, es sei denn, das wir Lieferfristen verbindlich zusagen. 

Wir weisen darauf hin, dass bedingt durch die aktuelle Corona-Pandemie zu nicht vorhersehbaren Lieferverzögerungen oder -ausfällen kommen kann. Die von uns angegebenen Liefertermine sind nach bestem Wissen gemachte unverbindliche Angaben, die keine terminliche Zusicherung im Sinne eines Fixkaufes darstellen.

§ 7 Gefahrenübergang

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Lager“ (Holschuld) vereinbart.

§ 8 Mängelgewährleistung
  1. Gilt nur für Unternehmer: Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung berechtigt. Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.

  2. Schäden, die durch Mängel an den gelieferten Waren verursacht werden, sind uns unverzüglich unter Angabe der betreffenden Ware anzuzeigen.

  3. Gilt nur für Unternehmer: Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, es sei denn es liegt ein Fall des § 438 I Nr. 2 BGB (Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursachen) vor, dann verbleibt es bei der 5jährigen Verjährung.

  4. Gilt nur für Verbraucher: Die Haftungsfrist (nicht Verjährungsfrist) beträgt ein Jahr, wenn es sich um die Veräußerung einer gebrauchten Sache handelt.

  5. Abweichend von §8 Nr. 3 und §8 Nr. 4 gilt die gesetzliche Verjährungsfrist, wenn wir Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten oder eine Garantie für die betreffende Beschaffenheit der Ware/Leistung übernommen haben oder wenn wir für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften.

  6. Transportschäden sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Kunde die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden. Ist der Kunde Unternehmer, bleiben seine Pflichten gemäß § 377 HGB hiervon unberührt.

  7. Stellt der Kunde einen Mangel fest, darf er den Kaufgegenstand nicht bearbeiten, verkaufen etc. bis eine einvernehmliche Regelung mit uns getroffen wurde oder eine Beweissicherung mit uns oder ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren durchgeführt wurde.

§ 9 Haftung
  1. Sind wir zum Schadensersatz oder zur Erstattung von Kosten verpflichtet, so trifft uns die unbeschränkte Haftung nur:
    – für Verluste oder Schäden aufgrund einer Verletzung des Lebens, Körper oder Gesundheit, die aus einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns resultieren und
    – für sonstige Verluste oder Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

  2. Für Verluste oder Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unserer rechtlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Agenten, für die wir indirekt verantwortlich sind, beruhen, trifft uns die Haftung auf Ersatz von Schäden oder Kosten nur in den Fällen der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung für die leicht fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist auf die zum Zeitpunkt des Kaufs oder Auftrags typischen vorhersehbaren Verluste und Schäden beschränkt.

  3. Die in §9 Nr. 2 vereinbarten Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

  4. Die in §9 Nr. 2 festgelegten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Verluste und Schäden, die
    – aus einem von uns arglistig verschwiegenen Sach- oder Rechtsmangel herrühren oder
    – aus der Verletzung einer von uns abgegebenen ausdrücklichen Garantie für die Beschaffenheit resultieren.

  5. Unsere Haftung auf Schadensersatz gemäß dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den in dieser Vereinbarung vereinbarten Haftungsbeschränkungen unberührt.

  6. Eine Haftung für Beratungsleistungen etc. insbesondere im Hinblick auf die Be- und Verarbeitungen von Baustoffen wird nur übernommen, wenn diese schriftlich erfolgte.

§ 10 Eigentumsvorbehaltssicherung (Unternehmer)
  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen (Kaufpreis, Transportvergütung, Verzugszinsen, sonstiger Verzugsschaden, etc.) aus der bestehenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen und zu diesem Zweck den Betrieb des Kunden zu betreten. Dies stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

  4. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura – Endbetrages (einschließlich USt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung bzw. -verarbeitung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert worden ist. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens gestellt ist, kein Scheck oder Wechselprotest oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Einziehungsberechtigung bezieht sich auf die gesamte Saldoforderung.

  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

  6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns.

  7. Mit Wegfall der Einziehungsbefugnis gemäß §10 Nr. 4 ist der Kunde auch nicht mehr befugt, die Vorbehaltsware einzubauen, untrennbar zu vermischen oder zu verarbeiten.

  8. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen gegen den Dritten ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Dies umfasst auch das Recht auf Einräumung einer Sicherheitshypothek mit Rang vor dem Rest. Wir nehmen die Abtretung an.

  9. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das eigene Grundstück eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und im Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an.

  10. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden, aber nach unserer Wahl, insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 20% übersteigt.

§ 11 Eigentumsvorbehaltssicherung (Verbraucher)
  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen (Kaufpreis, Transportvergütung, Verzugszinsen, sonstiger Verzugsschaden, etc.) aus dem Kaufvertrag vor.

  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt ein Rücktritt  vom Vertrag. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

  3. Bei Pfändungen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen unseres Eigentums hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. . Der Käufer hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.

§ 12 Datenschutz

Personenbezogene Daten verarbeiten wir nach den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes. Nähere Einzelheiten sind unserer Webseite zu entnehmen unter

https://www.schultz-bauzentrum.de/datenschutzhinweis

§ 13 Gerichtsstand, Erfüllungsort
  1. Sofern der Kunde Unternehmer und Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; dies gilt auch für Scheck- und Wechselklagen.

  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

Stand 02/2023